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   LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2019 - L 16 U 79/16   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2019 - L 16 U 79/16 (https://dejure.org/2019,51392)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 17.12.2019 - L 16 U 79/16 (https://dejure.org/2019,51392)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 17. Dezember 2019 - L 16 U 79/16 (https://dejure.org/2019,51392)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Schüler einer Schule für körperbehinderte Menschen mit Problemen bei der Nahrungsaufnahme verschluckt sich - Anlass war Abschlussfeier der Schule - apallisches Syndrom mit Wachkoma als Folge - kein Arbeitsunfall - kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2019 - L 16 U 79/16
    Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeitpunkt des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 - B 2 U 8/06 R Rn 12).

    Darüber hinaus hat das BSG den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung während der Nahrungsaufnahme bejaht, wenn besondere betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeiten an einem bestimmten Ort, etwa in einer Werks- oder Schulkantine einzunehmen, wenn also betriebliche Umstände die Einnahme des Essens in der Kantine wesentlich mitbestimmten (BSGE 12, 247, 250 = SozR Nr. 28 zu § 542 RVO aF; BSG, Urteil vom 24. Februar 2000 - B 2 U 20/99 R Rdnr 19 = SozR 3-2700 § 8 Nr. 2; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 11 Rn 17; BSG, Urteil vom 30. Januar 2007- B 2 U 8/06 R Rdnr 13; BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R Rdnr 17- BSG SozR4-2700 § 8 Nr. 48).

    Zu unterscheiden sind dabei allerdings die Fälle eines gewollten Handelns und einer ungewollten Einwirkung, in diesen liegt eine äußere Einwirkung vor (BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 - B 2 U 8/06 R Rn 15).

    Die durch verdorbene Nahrung im Körper ausgelösten Prozesse stellen dann typischerweise eine plötzliche Einwirkung von außen dar (BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 - B 2 U 8/06 R Rn 16).

    Für die Unfallkausalität gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung, nach der auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie aufbauend in einem zweiten wertenden Schritt als rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 - B 2 U 8/06 R Rn 19).

    Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die Auslösung akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommendes Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 - B 2 U 8/06 R Rn 20).

  • BSG, 10.10.2002 - B 2 U 6/02 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Nahrungsaufnahme während der Arbeitspause

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2019 - L 16 U 79/16
    Hinter diesem Grundbedürfnis treten betriebliche Belange, etwa das Interesse an der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten, regelmäßig zurück (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R Rn 17 - BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 11).

    Dies war nach der älteren Rechtsprechung des BSG schon dann der Fall, wenn die betrieblichen Umstände ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl veranlasst hatten, welches ohne die betriebliche Tätigkeit nicht oder erst später aufgetreten wäre, wenn also "Essen und Trinken" unmittelbar der Wiedererlangung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dienten (BSG, Urteil vom 30. Juni 1961 - 2 RU 37/60 - SozR Nr. 40 zu § 542 RVO aF; BSG, Urteil vom 16. Dezember 1970 - 2 RU 46/68 - SozR Nr. 21 zu § 548 RVO; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R Rn 17).

    Darüber hinaus hat das BSG den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung während der Nahrungsaufnahme bejaht, wenn besondere betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeiten an einem bestimmten Ort, etwa in einer Werks- oder Schulkantine einzunehmen, wenn also betriebliche Umstände die Einnahme des Essens in der Kantine wesentlich mitbestimmten (BSGE 12, 247, 250 = SozR Nr. 28 zu § 542 RVO aF; BSG, Urteil vom 24. Februar 2000 - B 2 U 20/99 R Rdnr 19 = SozR 3-2700 § 8 Nr. 2; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 11 Rn 17; BSG, Urteil vom 30. Januar 2007- B 2 U 8/06 R Rdnr 13; BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R Rdnr 17- BSG SozR4-2700 § 8 Nr. 48).

    Nach der neueren Rechtsprechung des BSG muss sich zusätzlich hierzu die Nahrungsaufnahme abweichend von dem normalen Trink- oder Essverhalten so abgespielt haben, dass eine Zuordnung zu der betrieblichen Tätigkeit auch objektiv nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R Rn 18; vgl auch BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R Rn 15).

    Dies ist etwa der Fall, wenn der Versicherte unmittelbar während der belastenden Arbeit isst oder trinkt, so dass trotz Durst erregender oder besonders Kräfte zehrender Tätigkeit kein Versicherungsschutz besteht, wenn Essen oder Trinken auf die Arbeitspause verschoben werden und nicht unmittelbar am Arbeitsplatz erfolgen (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R Rn 18; Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, aaO, § 8 SGB VII, Rn 65).

  • BSG, 24.02.2000 - B 2 U 20/99 R

    Unfallversicherungsschutz während der Nahrungsaufnahme eines Lehrgangsteilnehmers

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2019 - L 16 U 79/16
    Für die Annahme eines inneren Zusammenhanges zwischen versicherter Tätigkeit und der Verrichtung "Essen" reicht ein solches Interesse jedoch nicht aus (BSG, Urteil vom 29. Januar 1960 - 2 RU 265/56 - BSGE 11, 267, 268; vgl aus jüngerer Zeit: BSG, Urteil vom 24. Februar 2000 - B 2 U 20/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 2).

    Nur ausnahmsweise besteht ein innerer Zusammenhang zwischen dem Vorgang der Aufnahme von Nahrung oder Getränken und der versicherten Tätigkeit, nämlich dann, wenn betriebliche Umstände die Einnahme des Essens oder das Trinken wesentlich mitbestimmten (BSG, Urteil vom 24. Februar 2000 - B 2 U 20/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 2).

    Darüber hinaus hat das BSG den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung während der Nahrungsaufnahme bejaht, wenn besondere betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeiten an einem bestimmten Ort, etwa in einer Werks- oder Schulkantine einzunehmen, wenn also betriebliche Umstände die Einnahme des Essens in der Kantine wesentlich mitbestimmten (BSGE 12, 247, 250 = SozR Nr. 28 zu § 542 RVO aF; BSG, Urteil vom 24. Februar 2000 - B 2 U 20/99 R Rdnr 19 = SozR 3-2700 § 8 Nr. 2; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 11 Rn 17; BSG, Urteil vom 30. Januar 2007- B 2 U 8/06 R Rdnr 13; BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R Rdnr 17- BSG SozR4-2700 § 8 Nr. 48).

  • BSG, 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2019 - L 16 U 79/16
    Darüber hinaus hat das BSG den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung während der Nahrungsaufnahme bejaht, wenn besondere betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeiten an einem bestimmten Ort, etwa in einer Werks- oder Schulkantine einzunehmen, wenn also betriebliche Umstände die Einnahme des Essens in der Kantine wesentlich mitbestimmten (BSGE 12, 247, 250 = SozR Nr. 28 zu § 542 RVO aF; BSG, Urteil vom 24. Februar 2000 - B 2 U 20/99 R Rdnr 19 = SozR 3-2700 § 8 Nr. 2; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 11 Rn 17; BSG, Urteil vom 30. Januar 2007- B 2 U 8/06 R Rdnr 13; BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R Rdnr 17- BSG SozR4-2700 § 8 Nr. 48).

    Nach der neueren Rechtsprechung des BSG muss sich zusätzlich hierzu die Nahrungsaufnahme abweichend von dem normalen Trink- oder Essverhalten so abgespielt haben, dass eine Zuordnung zu der betrieblichen Tätigkeit auch objektiv nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R Rn 18; vgl auch BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R Rn 15).

  • BSG, 16.12.1970 - 2 RU 46/68

    Arbeitsunfall - Betriebliche Tätigkeit - Durststillen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2019 - L 16 U 79/16
    Dem "Essen" steht das "Trinken" nach dieser Rechtsprechung gleich (vgl BSG, Urteil vom 16. Dezember 1970 - 2 RU 46/68 - SozR Nr. 21 zu § 548 RVO), denn mit "Essen und Trinken" wird ein Grundbedürfnis gestillt, das ein jeder Mensch unabhängig davon hat, ob er einer versicherten Tätigkeit nachgeht oder nicht (Krasney in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, Stand September 2019, § 8 Rn 110; Schwerdtfeger in: Lauterbach, Unfallversicherung, § 8 Rn. 225; Ricke, aaO, § 8 Rn 72).

    Dies war nach der älteren Rechtsprechung des BSG schon dann der Fall, wenn die betrieblichen Umstände ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl veranlasst hatten, welches ohne die betriebliche Tätigkeit nicht oder erst später aufgetreten wäre, wenn also "Essen und Trinken" unmittelbar der Wiedererlangung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dienten (BSG, Urteil vom 30. Juni 1961 - 2 RU 37/60 - SozR Nr. 40 zu § 542 RVO aF; BSG, Urteil vom 16. Dezember 1970 - 2 RU 46/68 - SozR Nr. 21 zu § 548 RVO; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R Rn 17).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2009 - L 9 U 41/06

    § 22 SGB VIII (Sozialgesetzbuch Achtes Buch) als vom Gesetzgeber formulierter

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2019 - L 16 U 79/16
    Soweit in einer Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 24. Februar 2009 - L 9 U 41/06 - zitiert nach Juris) die Nahrungsaufnahme eines Jungen nach einem Schwimmbadbesuch als versicherte Tätigkeit angesehen wurde, lag dieser eine dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbare Fallgestaltung zugrunde.
  • BSG, 29.01.1960 - 2 RU 265/56

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2019 - L 16 U 79/16
    Für die Annahme eines inneren Zusammenhanges zwischen versicherter Tätigkeit und der Verrichtung "Essen" reicht ein solches Interesse jedoch nicht aus (BSG, Urteil vom 29. Januar 1960 - 2 RU 265/56 - BSGE 11, 267, 268; vgl aus jüngerer Zeit: BSG, Urteil vom 24. Februar 2000 - B 2 U 20/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 2).
  • BSG, 31.10.1968 - 2 RU 173/66
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2019 - L 16 U 79/16
    Versicherungssschutz ist ferner bejaht worden, wenn der Versicherte sich bei seiner Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen musste (BSG, Urteile vom 30. September 1964 - 2 RU 197/63 und 31. Oktober 1968 - 2 RU 173/66) oder besondere betriebliche Zwänge den Versicherten veranlassten, seine Mahlzeit an einem besonderen Ort oder in besonderer Form einzunehmen, wenn die Umstände der Nahrungsaufnahme durch die versicherte Tätigkeit maßgebend geprägt waren.
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2019 - L 16 U 79/16
    Für die Feststellung dieser Ursachenzusammenhänge (haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) reicht es daher aus, wenn mehr für als gegen den jeweiligen Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt hingegen nicht (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - Juris; s. zu alledem auch Ricke: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII, Stand August 2019, Rdn 257ff. mwN).
  • BSG, 29.03.1963 - 2 RU 75/61

    Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen auf dem Gebiet der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2019 - L 16 U 79/16
    Es bedarf insoweit des Vollbeweises, bei dem der Versicherte die materielle Beweislast trägt (s bereits BSG, Urteil vom 29. März 1963 - 2 RU 75/61 - Juris; s. auch Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO, § 8 SGB VII, Rdn 10).
  • BGH, 08.07.2004 - VII ZR 231/03

    Verschuldensabhängigkeit einer Vertragsstrafe; Absehen von Zurückverweisung wegen

  • BSG, 19.09.2013 - B 3 KR 3/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

  • BSG, 30.09.1964 - 2 RU 197/63
  • BSG, 30.06.1961 - 2 RU 37/60

    Versicherungsschutz eines Arbeitnehmers, wenn er den Arbeitsvorgang zur

  • BSG, 21.01.1997 - 2 RU 7/96

    Anerkennung des Bronchialkarzinoms eines als Teerwerker und Bitumenwerker

  • BSG, 07.08.1991 - 8 RKnU 1/90

    Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente - Tod des Ehemanns infolge eines

  • BSG, 17.10.1990 - 2 RU 61/89

    Unfallversicherungsschutz bei Rehabilitationsmaßnahmen - Essenseinnahme

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